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Mehner & Schnorr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
  1. 1.1Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern. Soweit es sich weder um Handelsgeschäfte mit Kaufleuten noch um Bestellungen juristischer Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen handelt, finden die Ziffern 1.3, 2.2, 7.1 und 8 jedoch keine Anwendung.
  2. 1.2Geht unsere Lieferung in eine Bauleistung ein, so kommt nur dann ein Werkvertrag mit uns zustande, wenn wir ausdrücklich damit beauftragt sind, eine nicht vertretbare Leistung für ein bestimmtes, näher bezeichnetes Bauwerk zu erbringen.
    Soweit demnach oder aufgrund anderer zwingender Vorschriften eine Werklieferung (Bauleistung) vorliegt, gelten für das Vertragsverhältnis mit unserem Vertragspartner die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleitungen (VOB Teil B) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Ergänzend finden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Anwendung, bei Widersprüchen geht jedoch die VOB vor.
  3. 1.3Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, auch wenn bei späteren Bestellungen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  4. 1.4Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ergänzende oder ändernde Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, durch die von der Schriftformerfordernis abgegangen werden soll.
  5. 1.5Sollten einzelne vertragliche Abmachungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag dennoch gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, anstelle der unwirksamen eine andere Vereinbarung zu treffen, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte Zweck bestmöglich erreicht wird.
  6. 1.6Der Vertragspartner kann Vertragsrechte nicht abtreten oder verpfänden. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner uns Ware liefert, die unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt steht. Für einen derartigen Fall muss uns der Kunde das Bestehen eines derartigen Eigentumsvorbehaltes mitteilen.
  7. 1.7Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge findet keine Anwendung.

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