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Mehner & Schnorr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

5. Eigentumsvorbehalt und Miteigentum
  1. 5.1Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Vertragspartner unser Eigentum. Zur Weiterverwendung und Weiterveräußerung ist der Vertragspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung und Weiterverwendung in Höhe unserer Auftragssumme an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  2. 5.2Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Vertragspartner ermächtigt. Wir können bei Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung der Insolvenz oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Vertragspartners verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  3. 5.3Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung.
  4. 5.4Soweit der Wert der oben genannten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Vertragspartners nach unserer Wahl Sicherheiten frei.
6. Zahlungsverfall und Kreditverfall
  1. 6.1Kommt der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung länger als 60 Tage in Verzug oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners rechtfertigen (Kreditverfall), dürfen wir von bestehenden Verträgen zurücktreten, Vorauszahlungen verlangen oder weitere Lieferungen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
  2. 6.2Bei dem unter 6.1 genannten Zahlungsverzug oder Kreditverfall des Vertragspartners werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Vertragspartner darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht veräußern. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt. Wir sind berechtigt, die in unser Eigentum oder Miteigentum übergegangene Ware freihändig zu veräußern. Das gleiche gilt für die Pfandverwertung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den konkreten Verzugsschaden oder Zinsen in Höhe von 12 % zu berechnen, im letzteren Fall bleibt dem Vertragspartner der Nachweis offen, dass keine oder wesentlich niedrigere Zinsen angefallen sind.

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