Allgemeine Geschäftsbedingungen
5. Eigentumsvorbehalt und Miteigentum
- 5.1Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung durch den Vertragspartner unser Eigentum. Zur Weiterverwendung und
Weiterveräußerung ist der Vertragspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
berechtigt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung und
Weiterverwendung in Höhe unserer Auftragssumme an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
- 5.2Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist
der Vertragspartner ermächtigt. Wir können bei Zahlungseinstellung, Beantragung
und Eröffnung der Insolvenz oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Vertragspartners
verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
- 5.3Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im
Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der
Be- und Verarbeitung.
- 5.4Soweit der Wert der oben genannten Sicherheiten
unsere Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des
Vertragspartners nach unserer Wahl Sicherheiten frei.
6. Zahlungsverfall und Kreditverfall
- 6.1Kommt der Vertragspartner mit einer fälligen
Zahlung trotz Mahnung länger als 60 Tage in Verzug oder werden uns nach Vertragsabschluss
Umstände bekannt, die erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
rechtfertigen (Kreditverfall), dürfen wir von bestehenden Verträgen zurücktreten,
Vorauszahlungen verlangen oder weitere Lieferungen von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen.
- 6.2Bei dem unter 6.1 genannten Zahlungsverzug
oder Kreditverfall des Vertragspartners werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden
Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter
Zahlungsziele. Der Vertragspartner darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden
Waren nicht veräußern. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt.
Wir sind berechtigt, die in unser Eigentum oder Miteigentum übergegangene Ware freihändig
zu veräußern. Das gleiche gilt für die Pfandverwertung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl den konkreten Verzugsschaden oder Zinsen in Höhe von 12 % zu berechnen,
im letzteren Fall bleibt dem Vertragspartner der Nachweis offen, dass keine oder wesentlich
niedrigere Zinsen angefallen sind.
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